Levitikus
1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berge Sinai:
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln,
4 aber im siebenten Jahr soll das Land dem HERRN einen feierlichen Sabbat halten; da sollst du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden.
5 Was von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr des Landes soll es sein.
6 Was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht und deine Magd, dein Tagelöhner und dein Beisasse, die bei dir weilen,
7 dein Vieh und das Wild in deinem Lande; all sein Ertrag soll zur Nahrung dienen.
8 Und du sollst zählen sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, daß die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre mache.
9 Da sollst du die Posaune blasen lassen durch euer ganzes Land am zehnten Tage des siebenten Monats, am Versöhnungstag.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; es soll ein Erlaßjahr für euch sein. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seiner Sippe kommen.
11 Als Erlaßjahr soll das fünfzigste Jahr euch gelten. Ihr sollt nicht säen und, was von selber wächst, nicht ernten, auch, was ohne Arbeit wächst, im Weinberg nicht lesen;
12 denn das Erlaßjahr soll euch heilig sein; vom Felde weg dürft ihr essen, was es trägt.
13 Das ist das Erlaßjahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Erlaßjahr an sollst du es von ihm kaufen; danach, wieviel Jahre noch Ertrag bringen, soll er dir's verkaufen.
16 Sind es noch viele Jahre, so darfst du den Kaufpreis steigern; sind es noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn die Zahl der Ernten verkauft er dir.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen könnt.
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Denn wenn wir nicht säen, so sammeln wir auch kein Getreide ein -,
21 so will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er Getreide schaffen soll für drei Jahre,
22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, so daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Und bei all eurem Grundbesitz sollt ihr für das Land die Einlösung gewähren.
Note: Gesetz über Einlösung im Blick auf das Erlaßjahr
25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seiner Habe verkauft, so soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und selbst so viel aufbringen kann, um es einzulösen,
27 so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer zurückzahlen und so wieder zu seiner Habe kommen.
28 Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlaßjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, es wieder einzulösen. Das soll die Zeit sein, darin er es einlösen kann.
30 Wenn er's aber nicht einlöst, ehe das ganze Jahr um ist, so soll es der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Erlaßjahr.
31 Ist's aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll immer eingelöst werden können und im Erlaßjahr frei werden.
32 Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können.
33 Wenn einer von den Leviten nicht einlöst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt, die ihnen gehört, im Erlaßjahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz inmitten der Israeliten.
34 Auch das Weideland vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum für immer.
35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und nicht mehr bestehen kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, daß er neben dir leben könne;
36 und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag.
38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als Sklaven dienen lassen;
40 sondern wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein und bis an das Erlaßjahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll zurückkehren zu seiner Sippe und wieder zu seiner Väter Habe kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht als Sklaven verkaufen.
43 Du sollst nicht mit Härte über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.
44 Willst du aber Sklaven und Sklavinnen haben, so sollst du sie kaufen von den Völkern, die um euch her sind,
45 und auch von den Beisassen, die als Fremdlinge unter euch wohnen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben
46 und sollt sie vererben euren Kindern zum Eigentum für immer; die sollt ihr Sklaven sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Israeliten, soll keiner über den andern herrschen mit Härte.
47 Wenn irgendein Fremdling oder Beisasse bei dir zu Besitz kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Beisassen bei dir oder jemandem von dessen Sippe verkauft,
48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es soll ihn jemand unter seinen Brüdern einlösen
49 oder sein Oheim oder sein Vetter oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er selbst sich einlösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Erlaßjahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.
51 Sind noch viele Jahre bis zum Erlaßjahr, so soll er entsprechend mehr zu seiner Einlösung erstatten von dem Gelde, für das er gekauft wurde.
52 Sind aber nur wenige Jahre übrig bis zum Erlaßjahr, so soll er sie berechnen und entsprechend weniger zu seiner Einlösung erstatten.
53 Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, doch soll er nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise eingelöst, so soll er im Erlaßjahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.